Gemeindliche Bekanntmachungen

 

  • Einleiten von Niederschlagswasser aus dem OT Schönbronn in das Gewässer Hirtengraben durch die Gemeinde Weihenzell
  • Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser zur Entwässerung des Geh- und Radweges entlang der Kreisstraße AN 10 zwischen Frankendorf und der St 2246;

 


 


Bekanntmachung

 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Einleiten von Niederschlagswasser aus den OT Schönbronn in das Gewässer Hirtengraben durch die Gemeinde Weihenzell


Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte die Gemeinde Weihenzell mit Antrag vom 13.02.2025 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach prüfte die Antragsunterlagen am 12.03.2025 und erstellte ein Gutachten.


Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen.
Es wird eingeleitet das

  • Niederschlagswasser aus den OT Schönbronn in das Gewässer Hirtengraben

Die geplante Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).


Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i.V.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.


Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 08.04.2025 bis 07.05.2025 (einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltungsgemeinschaft Weihenzell Ansbacher Str. 15 91629 Weihenzell während der gesamten Dienststunden zur Einsicht auf.


Gleichzeitig können die Planunterlagen unter folgendem Link digital abgerufen werden:
https://cloud.landkreis-ansbach.de/index.php/s/CtGCRfSz98wriky


Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21.05.2025 bei der Verwaltungsgemeinschaft Weihenzell Ansbacher Str. 15 91629 Weihenzell oder beim Landratsamt Ansbach - Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.


Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass

  • a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  • b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung

ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.


Bekanntmachung als Downloaddatei

 


 


Bekanntmachung

 

Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser zur Entwässerung des Geh- und Radweges entlang der Kreisstraße AN 10 zwischen Frankendorf und der St 2246

Antragsteller: Gemeinde Weihenzell, Ansbacher Str. 15, 91629 Weihenzell

Für diese Maßnahme beantragte die Gemeinde Weihenzell unter Vorlage von Planunterlagen beim Landratsamt Ansbach die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis.

Das Vorhaben wird hiermit bekanntgemacht, um Beteiligten, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, gem. Art. 28 BayVwVfG die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Die entsprechenden Planunterlagen liegen einen Monat vom 17.03.2025 bis 16.04.2025 (einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltungsgemeinschaft Weihenzell Ansbacher Str. 15 91629 Weihenzell während der Dienststunden zur Einsicht auf. Gleichzeitig können die Planunterlagen unter folgendem Link digital abgerufen werden:
https://cloud.landkreis-ansbach.de/index.php/s/eQ4HxmPbPFcBHXz

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 30.04.2025 bei der Verwaltungsgemeinschaft Weihenzell Ansbacher Str. 15 91629 Weihenzell oder beim Landratsamt Ansbach, Sachgebiet 43 - Wasserrecht, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Das Gutachten für das wasserrechtliche Verfahren wird, vor allem um etwaige Einwendungen berücksichtigen zu können, erst nach der Auslegung erstellt.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.


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